Ausgangszustandsbericht Boden (AZB)

Hallo liebe Interessenten,

gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL) müssen bestimmte Industriebereiche einen Ausgangszustandsbericht (AZB) als Teil ihrer Anlagengenehmigung erstellen. Dieser Bericht soll den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengelände dokumentieren. Er dient dazu, den Zustand vor Inbetriebnahme festzuhalten und als Referenzpunkt für die Rückführungspflicht bei Stilllegung der Anlage gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu dienen (siehe Art. 22 IE-RL).

 

Der Ausgangszustandsbericht Boden (AZB) ist gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für sowohl Neuanlagen als auch für relevante Änderungen an bestehenden Anlagen erforderlich (§ 16 BImSchG). Der Bericht wird erstmals gemeinsam mit den Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren eingereicht. Seine Hauptfunktion besteht darin, Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch potenziell gefährliche Stoffe zu dokumentieren, bevor eine neue Anlage auf dem betreffenden Grundstück errichtet wird.

 

Im Rahmen des AZB werden ausschließlich die Stoffe identifiziert, die in der neu zu errichtenden Anlage verwendet, produziert oder freigesetzt werden sollen. Sollten die Analysewerte eines oder mehrer Stoffe nach endgültiger Betriebseinstellung von den im AZB dokumentierten Verunreinigungen abweichen, ist der Betreiber der Anlage gesetzlich verpflichtet, den Ausgangszustand wiederherzustellen, indem er Boden- und Grundwasserreinigungsmaßnahmen durchführt.

Ich ermittele die CAS-Nummer, die CLP-Verordnungsnummer und die EG-Index-Nummer sowie die Wassergefährdungsklasse für die in Ihrer Anlage gelagerten, verwendeten, erzeugten und/oder freigesetzten Stoffe. Anhand der Jahresmengen zur Lagerkapazität, Durchsatzkapazität, Erzeugungsmenge und/oder Freisetzungsmenge sowie der Wassergefährdungsklasse prüfe ich, ob für den Stoffe eine Mengenrelevanz besteht, die die Erstellung eines Ausganzustandsbericht für den Boden und das Grundwasser (AZB) bei gleichzeitig vorliegender Stoffrelevanz erforderlich macht. Die Mengenrelevanz wird anhand der Vorgaben der LABO (Länderarbeitsgemeinschaft Boden) zum Ausgangszustandsbericht mithilfe eines von mir entwickelten Programm ermittelt.

 

CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service)
Die CAS-Nummer ist eine eindeutige Kennung für chemische Verbindungen. Sie können die CAS-Nummer eines Stoffes über Datenbanken wie die CAS Registry suchen oder auf Sicherheitsdatenblättern (SDB) finden, die von Herstellern und Lieferanten bereitgestellt werden.

 

CLP-Verordnungsnummer
Die CLP-Verordnungsnummer bezieht sich auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien und ist Teil der EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Diese Nummer kann ebenfalls auf Sicherheitsdatenblättern gefunden werden.

 

EG-Index-Nummer
Die EG-Index-Nummer (EG-Nummer) identifiziert Stoffe in der Europäischen Union. Diese Nummer kann ebenfalls auf Sicherheitsdatenblättern gefunden werden.

 

Wassergefährdungsklasse
Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes gibt an, wie gefährlich er für Gewässer ist. Diese Klassifizierung erfolgt gemäß der Wassergefährdungsklasse nach der Deutschen Gesetzgebung oder ähnlichen Standards in anderen Ländern.

CLP-VO Stoff

Für die Überprüfung der stofflichen Relevanz zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts werde ich die vorhandenen Gefahrenhinweise (H) und Risikosätze (R-Sätze) für jeden Stoff analysieren. Dabei werde ich die H- und R-Sätze mit den in der LABO (Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz) zum Ausgangszustandsberichtangegebenen H- und R-Sätzen abgleichen. Auch dieser Abgleich wird mithilfe des eigens von mir entwickelten Programms durchgeführt.

Gefahrenhinweise

CLP-VO relevant: 
Stoff der Art nach relevant, § 3 Abs. 10 BImSchG

 

Gewässerrelevanz:

Stoff, der seiner Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers verursachen kann (§ 3 Abs. 10 BImSchG) (stoffliche Relevanz, Kap. 3.1.2.1 der Arbeitshilfe zum AZB). 

 

Bodenrelevanz:

Es liegt eine Bodenrelevanz vor, wenn der Stoff oder einer seiner Metaboliten mindestens eine der Gefahren der Gefahrenhinweise H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H340, H341, H350, H351, H360, H361, H370 und H371 hervorruft. 

 

Mengenrelevanz Gewässer und Boden:

Stoff, der im erheblichen Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wird (§ 3 Abs. 10 BImSchG) (Mengenrelevanz, Kap. 3.1.2.2 der Arbeitshilfe zum AZB). 

 

Außerdem ist die Betrachtung eines Stoffes in einem AZB erforderlich wenn mit Stoffen außerhalb von nach VAwS gesichert Anlagen umgegangen wird:

  • Bei oberirdischen Anlagen mit WGK 1 - Stoffen größer 10.000 Litern
  • Bei oberirdischen Anlagen mit WGK 2 - Stoffen größer 1.000 Litern
  • Bei oberirdischen Anlagen mit WGK 3 - Stoffen größer 100 Liter

AZB-Relevanz

Mit einem von mir entwickelten Programm wird eine Matrix erstellt, bestehend aus frei wählbaren Rasterzellengrößen, z. B. 10 Quadratmeter, in die die jeweils in der Anlage AZB pflichtigen Stoffe eingetragen werden. Den Mittelpunkten der Rasterzellen sind Koordinaten zugeordnet, sodass die jeweilige Rasterzelle auch nach Jahren anhand der Koordinaten lokalisiert werden kann. Für jede Rasterzelle ist somit der Ausgangszustand dokumentiert, sodass eine mögliche Rückführungspflicht sich an diesen Werten orientieren kann.

AZB-Matrix

Mein Versprechen

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Kontakt: TR-EX Beratung "Wasser & Abfall & Boden"

Telefon: +49 157 30247862

E-mail: Karlheinz.Mesenich@trex73.de

www.youtube.com/@TR-EX73

Dipl. Ing. (FH) Karlheinz Mesenich, Südallee 34c,  54290 Trier

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